Gesetze
Hier oder unter www.bmi.gv.at/vereinswesen/ können Sie sich das Vereinsgesetz Downloaden!
Werbeabgabegesetz
In der letzten Ausgabe unserer Zeitung haben wir über das neue Werbeabgabegesetz berichtet und hingewiesen, dass die Bundessportorganisation mit Frau Vizekanzlerin Dr. Susanne Riess-Passer Verbesserungen für die Sportvereine ausverhandelt hat. Nun liegen die genauen Informationen, wie das Gesetz in Zukunft vollzogen werden soll, vor. Nachstehend bringen wir Ihnen die Interpretation der vorgesehenen Erlassregelung des Bundesministeriums für Finanzen durch die Bundessportorganisation zur Kenntnis:
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Vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei Internationalen Sportveranstaltungen ist nicht werbeabgabepflichtig, da sich bei diesen Veranstaltungen der Werbeadressat überwiegend im Ausland befindet.
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Die Bagatellgrenze der Bemessungsgrundlage liegt bei 10.000 Euro im Jahr. Eine Werbeabgabe bis zu 500 Euro im Jahr ist daher nicht zu entrichten.
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Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine und an die im ASVG (§176 Absatz 1 Ziffer 7) genannten Körperschaften ist von keiner Werbeleistung auszugehen, wenn dafür ein Paket von Gegenleistungen vertraglich vereinbart wird, in dem auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten sind.
Nicht steuerpflichtige Leistungen sind zum Beispiel:
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Namensnennungen (Werbedurchsagen bei Veranstaltungen, Bestandteil des Vereinsnamens, Internet-Präsenz, Dank für "Geschenkkorb" usw.)
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Branchenexklusivität
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Sponsorenbetreuung (freier Eintritt zu Veranstaltungen, Freikartenkontingent, Ankick, etc.)
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Autogrammstunden, Fototermine
Aufgrund dieser Erlassregelung sind auch typische steuerpflichtige Leistungen wie zum Beispiel Dressen-, Banden- und Inseratenwerbung nicht steuerpflichtig, wenn sie in Form einer Paketlösung erbracht werden (d.h. pflichtige und nichtpflichtige Leistungen in einem Paket).
Dies bedeutet in der Praxis, dass die Sportvereine in der Regel nicht werbeabgabepflichtig sind und damit die Bagatellregelung gar nicht zum Tragen kommt.
Die vorliegende Interpretation dieses Erlasses und damit auch des betreffenden Sachverhaltes wurde mit dem Bundesministerium für Finanzen abgesprochen.
Zur Erläuterung in Fallbeispiel:
Dressen- und Bandenwerbung
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als einzige Gegenleistung für den Sponsor ist werbeabgabepflichtig
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im Paket an Gegenleistungen (freier Eintritt des Sponsors, Ankick durch Sponsor, Durchsagen wie die namentliche Nennung des Sponsors oder andere nicht steuerpflichtige Leistungen) ist nicht werbeabgabepflichtig.
Für Rückfragen steht das ASVÖ-Sekretariat in Eisenstadt unter Tel. 02682 / 64824 zur Verfügung.