Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung

455. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (3. COVID-19-MV-Novelle) - ausgegeben am 22.10.20

Das wichtigste vorweg, nachdem die Verordnung erst Donnerstag, 22.10.2020 spätabends veröffentlich wurde, handelt es sich bei dieser Zusammenfassung um einen ersten Überblick. Wir werden in den nächsten Tagen kontinuierliche Updates bringen und selbstverständlich auch wieder die Expertise von Sport Austria, der ASVÖ Bundesorganisation und weiteren kompetenten Partnern einholen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, das der ASVÖ Burgenland keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Informationen übernimmt.

 

Inkrafttreten

Entgegen der Ankündigung treten die meisten Punkte der Verordnung mit dem Ablauf des 24.10.2020 in Kraft oder anders ausgedrückt sind sie mit Sonntag, 25.10.2020; 00:00 Uhr gültig.

Mit Paragraph 10 Abs (5) gilt es das sogenannte "Anzeigen der Veranstaltung" (inklusive Übermittlung Präventionskonzept) über 6 Personen in geschlossenen Räumen und über 12 Personen im Freien bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Ablauf 31.10.2020 durchzuführen.

Abstand / NMS

Mit 25. Oktober muss bei der Sportausübung grundsätzlich wieder der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden. Ausgenommen sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen sowie kurzfristigen Unterschreitungen.

Beim Aufenthalt auf einer Sportstätte ist indoor wie outdoor ein Meter Abstand einzuhalten. Indoor ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (dies gilt bei Veranstaltungen auch outdoor). Bei der Sportausübung muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.


Personenanzahl

Veranstaltungen OHNE zugewiesene Sitzplätze sind 6 Personen im geschlossen Raum und 12 Personen im Freiluftbereich reglementiert.

In diese Personenhöchstgrenzen nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen sowie Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (zB Trainer, Schiedsrichter).
[Anmerkung: dass bedeutet, dass die Eltern zur Veranstaltung gezählt werden, die bis zu 6 Kinder jedoch nicht; Rate ist hier maximal 1 Erwachsener pro maximal 1 Kind]

An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die dementsprechenden Höchstzahlen pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

 

Veranstaltungen

Veranstaltungen über 6 Personen in geschlossenen Räumen und über 12 Personen im Freien sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei Veranstaltungen über 50 Personen indoor und 100 Personen outdoor ist ein Präventionsbeauftragter zu bestellen.

Im Spitzensport sind bis zu 100 Personen indoor und 200 Personen outdoor - Präventionskonzept vorausgesetzt - zugelassen. Veranstaltungen über 250 Personen bedürfen einer Genehmigung. Die maximale Teilnehmerzahl ist mit zugewiesenen Sitzplätzen 1000 indoor und 1500 outdoor.

 

"Kantinen"

Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbissständen, wie beispielsweise an Würstelständen, Kebabständen, Punschständen - auch im Stehen konsumiert werden.

Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gelten die Gastgewerberegeln mit der Maßgabe, dass

  • Speisen und Getränke mit Ausnahme von Wasser erst ab einer Veranstaltungsdauer von mindestens drei Stunden verabreicht werden dürfen oder
  • die Verabreichung von Speisen und Getränken an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist

 

Präventionskonzept(e)

Allgemeines Präventionskonzept:

  • Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern
  • Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur
  • Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material
  • Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion

Ein COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Sportler, Betreuer und Trainer beinhalten.

 

Anzeigen der Veranstaltung über 50 indoor / 100 outdoor:

Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

  • Regelung zur Steuerung der Besucherströme
  • spezifische Hygenievorgaben
  • Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  • Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken

Zusätzlich ist ein Covid-Beauftragter zu bestellen.

 

Konzept Mannschaftssport / Sport mit Körperkontakt / Spitzensport

Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:

  • Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand
  • Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten
  • Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf
  • Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur
  • Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material
  • Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen
  • Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen
  • bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

 

Verordnungstext im Original

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