Das Betreten von Sportstätten ist untersagt

Mit der 479. Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der sogenannten COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, treten die nächsten Einschränkungen im Sport in Kraft.

Die mit Dienstag, 17.11. 00 Uhr, in Kraft tretende neue Verordnung bringt weitere Einschnitte in unser Leben und auch den Sportbereich mit sich:

•    Sport ist nur mehr im eigenen privaten Wohnbereich und auf öffentlichen Orten im Freien möglich – Sportstätten müssen geschlossen bleiben

•    Sport ist nur mehr alleine oder mit Personen aus dem gleichen Haushalt möglich

•    Die Ausnahme für Spitzensportler*innen bleibt wie bisher

Aktuell darf Sport nur alleine oder mit Personen aus dem gleichen Haushalt im eigenen privaten Wohnbereich oder an öffentlichen Orten im Freien betrieben werden. Sportstätten (z.B. Fußballplätze) müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz muss bei der Sportausübung nicht getragen werden. Es sind derzeit auch keine Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf...) erlaubt.

 

Im Detail:

Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

Sportstätten nach BSFG 2017 sind alle Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt sind (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.

Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen von Sportstätten durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die generellen Abstandsregel sind anzuwenden.

Wettkämpfe nach § 3 Z 5 BSFG 2017 sind Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des International Olympic Committee (IOC), des International Paralympic Committee (IPC), des Europäischen Olympischen Comités (EOC), einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD), der International World Games Association (IWGA), von Special Olympics oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionärinnen/Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden.

Weiterführende Informationen auf der Webseite von Sport Austria

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