Die neue Verordnung im Hinblick auf Sport

Nicht nur die Adventkalendertürchen öffnen sich im Advent, sondern ab heute auch einige wenige Bestimmungen und Regeln rund um Sport und Sportausübung. Die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung macht teilweise Outdoor- und Kleingruppensport wieder möglich.

Wie gewohnt zuerst der Hinweis, dass es sich hierbei um eine erste Zusammenfassung und Deutung der aktuellen Situation handelt. Wir werden in den nächsten Tagen gegebenenfalls Updates bringen und selbstverständlich auch wieder die Expertise von Sport Austria, der ASVÖ Bundesorganisation und weiteren Partnern einholen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der ASVÖ Burgenland keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Informationen übernimmt. Auch sind eventuell weitere regionale Einschränkungen (zum Beispiel Corona-Ampel) zu beachten.

Aktuell darf Sport nur wie folgt betrieben werden:

  • alleine (jederzeit),
  • mit Personen aus dem gleichen Haushalt (jederzeit),
  • mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn (jederzeit),
  • mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister - jederzeit),
  • mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird (jederzeit),
  • oder mit maximal sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger (nur zwischen 6 und 20 Uhr)

 

Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Auf Outdoor-Sportstätten müssen pro Person 10 m2 zur Verfügung stehen.

Zu beachten ist auch das der organisierte Sport an öffentlichen Orten oder Outdoor-Sportstätten nur zwischen 6 Uhr Früh und 20 Uhr abends durchgeführt wird.

Bei haushaltsfremden Personen muss immer 1 Meter Abstand gewährleistet sein, ausgenommen sind natürlich wieder notwendige Sicherungs- und Hilfsleistungen.

Der Spitzensport ist von den Regelungen unter gewissen Vorgaben und Bedingungen ausgenommen. Der jeweilige Fachverbänd ist hierfür der kompetenteste Ansprechpartner.

 

Die Verordnung im Original

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