Das mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretene Gemeinnützigkeitsreformgesetzt 2023 hat für gemeinnützige Sportvereine und -verbände eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, ehrenamtlich Tätige im Rahmen eines steuerfreien Freiwilligenpauschales zu entschädigen. Grundsätzlich unterscheidet man in einer kleinen und einer großen Pauschale:
Das kleine Pauschale von maximal Euro 30,- pro Tag und Euro 1000,- im Jahr kann zur Entschädigung von Vereinsfunktionär*innen, Vorstandsmitglieder, sonst im Verein freiwillig Tätigen (z.B.: Platzwart*innen, Fahrtendienst, Fanbetreuung, Streckenposten, technische Hilfsdienste, Aufbau Sportparcours) ausbezahlt werden.
Das große Pauschale von maximal Euro 50,- pro Tag und Euro 3000,- im Jahr kann zur Entschädigung von für ehrenamtliche Tätigkeiten als Ausbildner*in oder Übungsleiter*in ausbezahlt werden. (z.B. als Übungsleiter im Denksport)
Weitere wichtige Punkte:
- Nur gemeinnützige Rechtsträger, Vereine und Verbände dürfen ein steuerfreies Freiwilligenpauschale ausbezahlen.
- Es ist nicht möglich, innerhalb eines Kalenderjahres vom gleichen gemeinnützigen Rechtsträger oder einer mir ihr verbundenen Körperschaft (Tochtergesellschaft) neben dem Freiwilligenpauschale auch eine PRAE zu beziehen.
- Empfänger*innen einer steuerfreien Freiwilligenpauschale müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
- Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung eines Freiwilligenpauschales belegen zu können, sind vom begünstigten Rechtsträger folgende Aufzeichnungen je Empfänger*in zu führen:
- Name
- Geburtsdatum
- Sozialversicherungsnummer
- Wohnanschrift
- Anzahl der Einsatztage
- Art der Tätigkeit hinsichtlich Einstufung als „kleines“ bzw. „großes Pauschale“
- zugewendetes Pauschale pro Einsatztag
- Eine ehrenamtlich tätige Person darf von mehreren gemeinnützigen Rechtsträgern (Verband, Verein, etc.) ein Freiwilligenpauschale beziehen.
- Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als Euro 1000,- jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem kleinen Freiwilligenpauschale vergütet werden. Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als Euro 3000,- jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem großen Freiwilligenpauschale vergütet werden.
- Werden in einem Kalenderjahr von mehreren Vereinen sowohl Tätigkeiten gemäß dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale steuerfrei bezogen, können insgesamt nicht mehr als EUR 3.000 steuerfrei im Kalenderjahr bezogen werden. Die Höchstbeträge pro Kalendertag sind allerdings nach dem jeweils zustehenden Pauschale zu berücksichtigen.
- Zusätzlich zum steuerfreien Freiwilligenpauschale können keine steuerfreien Kilometergelder und Tagesgelder ausbezahlt werden. Steuerfreie Kilometergelder oder Taggelder können gemäß § 26 EStG nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausbezahlt werden. Voraussetzung für die Anwendung des Freiwilligenpauschales ist aber, dass kein Dienstverhältnis vorliegt.
- Nur wenn das vom begünstigten Rechtsträger an eine ehrenamtlich tätige Person geleistete Freiwilligenpauschale den jeweiligen Jahreshöchstbetrag des kleinen (Euro 1000,-) oder großen (Euro 3000,-) Freiwilligenpauschales überschreitet, hat der auszahlende Rechtsträger den Überschreitungsbetrag an das Finanzamt zu melden.
FORMULARE FREIWILLIGENPAUSCHALE
Leitfaden großes Freiwilligenpauschale
Leitfaden kleines Freiwilligenpauschale
Formular großes Freiwilligenpauschale
Formular kleines Freiwilligenpauschale
Darstellung Verwendungszwecke Freiwilligenpauschale Sport Austria
Weitere Details inklusive Beispiele findet ihr in den FAQs auf Sport Austria.