Haftung als Vereinsfunktionär

Was man wissen sollte, bevor man eine führende Funktion in einem Verein antritt, wie man sich absichert und auf welche Grundlagen es ankommt. Tipps von Rechtsanwältin Christina Toth.

  • Erste Anlaufstelle: Vereinsstatuten
    Noch bevor Sie eine Funktion übernehmen, werfen Sie einen Blick in die Statuten. Hier sind die Aufgaben, Verpflichtungen und Kompetenzen der einzelnen Vereinsorgane und der Großteil ihrer Zusammenarbeit geregelt. Während sich im Vereinsgesetz relativ wenig Vorgaben finden, sollten die Vereinsstatuten Ihnen Aufschluss über die Verantwortung der jeweiligen Funktion geben.

  • Altlasten werden übernommen
    Was viele nicht bedenken, ist, dass sie auch die Haftung für die Arbeit ihrer Vorgänger übernehmen. Sie können nicht sagen, damit haben Sie nichts zu tun. Die gemäß den Statuten vertretungsbefugten Personen haften für den Verein, ihr Verhalten und grundsätzlich auch für etwaige Altlasten, beispielsweise nicht korrekt angemeldete Mitarbeiter. Natürlich haftet aber auch der ehemalige Vorstand, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Schneller Überblick zum Selbstschutz
    Daher gilt es, sich sofort nach der Übernahme einer Funktion alle Unterlagen anzusehen, vor allem die Finanzen, Buchhaltung, bestehende Verträge, etc. Nur so können Sie etwaige Missstände aufzeigen und sich selbst absichern. Sollten etwa finanzstrafrechtliche Probleme auftauchen oder Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt worden sein, können Sie sich unter gewissen Voraussetzungen mit einer Selbstanzeige persönlich aus der Haftung nehmen. Sie sind verpflichtet, sich den Verein ganz genau anzusehen, und es ist ratsam, dies in den ersten Tagen und Wochen zu tun.

  • Entlastet – aber nicht für alles
    Die Entlastung des Vorstands ist ein Fixpunkt in den Mitgliederversammlungen. Nachdem die Rechnungsprüfer kontrolliert haben, ob ordentlich gewirtschaftet wurde, schlagen in der Regel sie die Entlastung vor. Wird diese angenommen, bedeutet das, dass der Verein gegenüber dem Vorstand keine Forderungen mehr geltend machen kann. Dies gilt aber nur für den zu diesem Zeitpunkt aktuellen
     Wissensstand. Wenn im Nachhinein Sachen aufkommen, die die Rechnungsprüfer und die Mitgliederversammlung nicht wissen konnten, weil sie etwa falsch informiert wurden oder der Vorstand etwas verschwiegen hat, hat der Verein immer noch die Möglichkeit, sich am Vorstand schadlos zu halten.

  • Entschärfte Haftung bei Ehrenamt
    Für das Ehrenamt wird in puncto Haftung ein etwas niedrigerer Maßstab angelegt. Wenn Sie leicht fahrlässig etwas übersehen, dann werden Sie nicht gleich persönlich zur Haftung gezogen, das sind dann grundsätzlich Haftungen, die der Verein übernehmen muss. Sie haften persönlich nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt. Sich die Sachverhalte im Verein nicht genau anzusehen, ist allerdings grob fahrlässig.

 

Dieser Beitrag erschien in Ausgabe 123 von SPORTaktiv.

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