Die neue Novelle der COVID-Bundesverordnung bringt vor allem folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:
- Keine Beschränkung mehr bei Anzahl der Teilnehmer*innen (aber weiterhin 2G und ab 51 Personen 1 Woche vorab Anzeige- bzw. ab 251 Personen Bewilligungspflicht)
- Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze mit mehr als 50 Teilnehmer*innen keine Speisen/Ausschank
- Für Veranstaltungen mit weniger als 51 Teilnehmer*innen keine Sperrstunde mehr (aber Öffnungszeiten Sportstätten weiterhin 5-24 Uhr)
- Kein Contract Tracing mehr wenn durchgehend Maske getragen wird (z.B. Pulikum)
- Spitzensport unverändert
- gilt aktuell in allen Bundesländern
| Öffentlicher Ort (Wiese, Park…) | Nicht-öffentliche Sportstätte |
Quadratmeter p.P. | nein | nein |
Öffnungszeiten | 0-24 Uhr | 5-24 Uhr |
2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G) | nein | bei der Sportausübung und für Zuschauer:innen |
Präventionskonzept | nein | ja |
COVID-19-Beauftragte/r | nein | ja |
Abstand | mind. 2m zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben | keiner bei der Sportausübung |
Maskenpflicht | nein | ja, beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten; |
Zusammenkünfte/ | 2G-Nachweispflicht; | nur zwischen 5-24 Uhr; |
Contact Tracing | bei allen Zusammenkünften mit Aufenthalt länger als 15 Minuten und wenn nicht durchgehend Maske getragen wird | beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien; |
Verantwortliche von Veranstaltungen sind verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und falls vorhanden die E-Mail-Adresse sowie Datum und Uhrzeit des Betretens des betreffenden Orts zu erheben und die Teilnehmer*innen müssen über einen 2G-Nachweis verfügen.
Weiters gilt die FFP2-Maskenpflicht – ausgenommen davon ist die Sportausübung selber. Ab 51 Personen muss für die Veranstaltung ein eigenes Präventionskonzept erstellt und ein/e Präventionsbeauftrage/r bestellt werden. Weiters muss die Veranstaltung spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
Bei Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (z.B. Stehplätze) mit mehr als 50 Teilnehmer*innen ist das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt. Bei Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz konsumiert werden. Für die Konsumation in der Kantine gelten die Bestimmungen für das Gastgewerbe.
An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.