Keine Personengrenze für Zusammenkünfte

Die mit Samstag, 12.2.2022 in Kraft tretende 4. Novelle der 4. Covid-19-Maßnahmenverordnung bringt weitere Öffnungen für den Sport mit sich. Nachfolgend bieten wir einen ersten Überblick über die Lockerungen.

Die neue Novelle der COVID-Bundesverordnung bringt vor allem folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:

  • Keine Beschränkung mehr bei Anzahl der Teilnehmer*innen (aber weiterhin 2G und ab 51 Personen 1 Woche vorab Anzeige- bzw. ab 251 Personen Bewilligungspflicht)
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze mit mehr als 50 Teilnehmer*innen keine Speisen/Ausschank
  • Für Veranstaltungen mit weniger als 51 Teilnehmer*innen keine Sperrstunde mehr (aber Öffnungszeiten Sportstätten weiterhin 5-24 Uhr)
  • Kein Contract Tracing mehr wenn durchgehend Maske getragen wird (z.B. Pulikum)
  • Spitzensport unverändert
  • gilt aktuell in allen Bundesländern

 

Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)
Outdoor

Nicht-öffentliche Sportstätte
Outdoor/Indoor

Quadratmeter p.P.

nein

nein

Öffnungszeiten

0-24 Uhr

5-24 Uhr

2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G)

nein

bei der Sportausübung und für Zuschauer:innen

Präventionskonzept

nein

ja

COVID-19-Beauftragte/r

nein

ja

Abstand

mind. 2m zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

keiner bei der Sportausübung

Maskenpflicht

nein

ja, beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten;
Ausnahmen: bei der Sportausübung und in Feuchträumen

Zusammenkünfte/
Veranstaltungen

2G-Nachweispflicht;
mit mehr als 50 Teilnehmer:innen nur nur zwischen 5-24 Uhr

nur zwischen 5-24 Uhr;
2G-Nachweispflicht,
Spitzensport: Sonderbestimmungen

Contact Tracing

bei allen Zusammenkünften mit Aufenthalt länger als 15 Minuten und wenn nicht durchgehend Maske getragen wird

beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien;
bei Zusammenkünften (auch im Freien) wenn nicht durchgehend Maske getragen wird;
im Spitzensport immer notwendig


Verantwortliche von Veranstaltungen sind verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und falls vorhanden die E-Mail-Adresse sowie Datum und Uhrzeit des Betretens des betreffenden Orts zu erheben und die Teilnehmer*innen müssen über einen 2G-Nachweis verfügen.

Weiters gilt die FFP2-Maskenpflicht – ausgenommen davon ist die Sportausübung selber. Ab 51 Personen muss für die Veranstaltung ein eigenes Präventionskonzept erstellt und ein/e Präventionsbeauftrage/r bestellt werden. Weiters muss die Veranstaltung spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.

Bei Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (z.B. Stehplätze) mit mehr als 50 Teilnehmer*innen ist das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt. Bei Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz konsumiert werden. Für die Konsumation in der Kantine gelten die Bestimmungen für das Gastgewerbe.

An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

AKTUELLE VERORDNUNG

 

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