Maskenpflicht in Innenräumen zurück

Die ab heute gültige 1. Novelle zur Covid-19-Basismaßnamenverordnung bringt vor allem die Maskenpflicht in Innenräumen zurück.

Die mit heute, 24.3., in Kraft getretene 1. Novelle der COVID-Bundesverordnung bringt vor allem folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:

  • In geschlossenen Räumen von Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht (ausgenommen bei der Sportausübung sowie Feuchträume wie Duschen und Schwimmhallen)
  • In puncto Zusammenkünfte ist die Verordnung widersprüchlich. Sport Austria empfiehlt daher in geschlossenen Räumen auch für Zuschauer*innen generell Maskenpflicht. Ausnahmen sind die Konsumation von Speisen und Getränken und wenn bei mehr als 100 Personen keine gekennzeichneten und zugewiesenen Sitzplätze (z.B. ausschließlich Stehplätze) zur Verfügung stehen. In diesem Fall kann anstatt der FFP2-Maskenpflicht ein 3G-Nachweis - von allen teilnehmer*innen - verlangt werden.

 

3G NACHWEIS
Für Erwachsene gilt, dass entweder ein aufrechtes Genesungs-, ein aufrechtes Impfzertifikat oder ein aktuell gültiger Test (Antigen-Test 24, PCR-Test 72 Stunden) vorgewiesen werden muss.

Jugendliche ab 12 Jahren bis zum Ende der Schulpflicht
Für Jugendliche gilt zusätzlich bis zum Ende der Schulpflicht der Ninja-Pass.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.

 

In Wien gilt für nicht-öffentliche Indoor-Sportstätten zusätzlich zur FFP2-Maskenpflicht 2G (geimpft oder genesen). Spitzensportler:innen sind davon ausgenommen. In den restlichen Bundesländern gelten bezüglich der Sportausübung die Maßnahmen des Bundes.

Die aktuelle Bundesverordnung findest du hier.

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