Die mit 8.11.2021 00:00 Uhr in Kraft getretene Verschärfung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (Bundesverordnung) bringt vor allem folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:
- nicht-öffentliche Sportstätten dürfen zur Sportausübung nur mehr mit 2G (geimpft, genesen) betreten werden
- Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmer*innen nur mehr mit 2G
- Für Kinder/Jugendliche (von 12) bis 15 Jahre gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis
- Für Spitzensportler*innen, Trainer*innen und Betreuer*innen gilt weiterhin 3G (2,5G in Wien)
In einer allgemeinen Übersicht von Sport Austria werden die Regelungen wie folgt zusammengefasst:
| Öffentlicher Ort (Wiese, Park…) | Nicht-öffentliche Sportstätte |
Quadratmeter p.P. | nein | nein |
Öffnungszeiten | 0-24 Uhr | 0-24 Uhr |
2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G) | ab mehr als 25 Teilnehmer*innen | ab einer Person bei der Sportausübung und i.d.R für Zuschauer*innen |
Präventionskonzept | nein | ja |
COVID-19-Beauftragte/r | nein | ja |
Abstand | keiner | keiner |
Maskenpflicht | nein | nein (sofern Zweck der Betretung der Sportstätte die Sportausübung ist) |
Zusammenkünfte/ | mehr als 25 TeilnehmerInnen: 2G-Nachweispflicht | immer 2G-Nachweispflicht; |
Contact Tracing | bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmer*innen und länger als 15 Minuten | beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien; bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmer*innen (auch im Freien); im Spitzensport immer notwendig |
Übergangsfrist bis 6.12.2021: Bis dahin ist der Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich.
Für detaillierte Übersichten empfehlen wir auch die FAQs von Sport Austria (hier) oder allgemeine Punkte des Gesundheitsministerium (hier). Das Büro steht natürlich für weitere Auskünfte zur Verfügung.