Bei den grundlegenden Vorgaben ist die wichtigste Ergänzung, dass es ab dem 17.11.2021 eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen gibt, diese gilt nicht während der Sportausübung oder in den Nassräumen während der Körperpflege.
Die Auflistung im Detail (übernommen von Sport Austria und um die burgenländischen Vorgaben ergänzt):
| Öffentlicher Ort (Wiese, Park…) | Nicht-öffentliche Sportstätte |
Quadratmeter p.P. | nein | nein |
Öffnungszeiten | 0-24 Uhr | 0-24 Uhr |
2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G bzw. 2,5G) | generelle 2G-Nachweispflicht, ausgenommen bei der Sportausübung alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, einzelnen engsten Angehörigen oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen | bei der Sportausübung und i.d.R für Zuschauer*innen |
Präventionskonzept | nein | ja |
COVID-19-Beauftragte/r | nein | ja |
Abstand | keiner | keiner |
Maskenpflicht | nein | in geschlossenen Räumen (nicht während der Sportausübung und in den Nassräumen); 6-14 Jahre NMS, über 14 Jahren FFP2 |
Zusammenkünfte/ | immer 2G-Nachweispflicht; | immer 2G-Nachweispflicht; |
Contact Tracing | bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmer*innen und länger als 15 Minuten | beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien; bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmer*innen (auch im Freien); im Spitzensport immer notwendig |
Anmerkung: die Außnahmen nach §20 der 5. Covid-19-SchuMaV sind sinngemäß anzuwenden.
Die Übergangsfrist bis 6.12.2021 - Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test - ist aktuell ebenfalls noch in Kraft.
Eine aktuelle Auflistung sämtlicher aktuell gültigen Covid19-Maßnahmen, inklusive einer Ergängzung der landesspezifischen Vorgaben ist auch auf der Seite der Corona-Ampel abzurufen (hier).
Die Informationen von Sport Austria gibt es hier nachzulesen, die 5. COVID-19-SchuMaV hier und die 75. Bgld Verordnung hier.
Unser Büro und die Mitarbeiter*innen stehen wie gewohnt bei weiteren Fragen zu Verfügung.