Neue Covid19-Regeln für Sport im Burgenland

Mit der "5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung" (5. COVID-19-SchuMaV) vom 15.11.2021 und der "75. Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. November 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19" (Burgenländische COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021) vom 16.11.2021 gelten im Burgenland aktuell die nachfolgenden Regeln.

Bei den grundlegenden Vorgaben ist die wichtigste Ergänzung, dass es ab dem 17.11.2021 eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen gibt, diese gilt nicht während der Sportausübung oder in den Nassräumen während der Körperpflege.

Die Auflistung im Detail (übernommen von Sport Austria und um die burgenländischen Vorgaben ergänzt):

 

Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)
Outdoor

Nicht-öffentliche Sportstätte
Outdoor/Indoor

Quadratmeter p.P.

nein

nein

Öffnungszeiten

0-24 Uhr

0-24 Uhr

2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G bzw. 2,5G)

generelle 2G-Nachweispflicht, ausgenommen bei der Sportausübung alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, einzelnen engsten Angehörigen oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen

bei der Sportausübung und i.d.R für Zuschauer*innen

Präventionskonzept

nein

ja

COVID-19-Beauftragte/r

nein

ja

Abstand

keiner

keiner

Maskenpflicht

nein

in geschlossenen Räumen (nicht während der Sportausübung und in den Nassräumen); 6-14 Jahre NMS, über 14 Jahren FFP2

Zusammenkünfte/
Veranstaltungen

immer 2G-Nachweispflicht;
mehr als 50 Teilnehmer*innen: Anzeigepflicht, 2G-Nachweispflicht, Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte/r

immer 2G-Nachweispflicht;
mehr als 50 Teilnehmer*innen: Anzeigepflicht, Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte/r;
Spitzensport: gesonderte Bestimmungen

Contact Tracing

bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmer*innen und länger als 15 Minuten

beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien; bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmer*innen (auch im Freien); im Spitzensport immer notwendig

Anmerkung: die Außnahmen nach §20 der 5. Covid-19-SchuMaV sind sinngemäß anzuwenden.

Die Übergangsfrist bis 6.12.2021  - Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test - ist aktuell ebenfalls noch in Kraft.

Eine aktuelle Auflistung sämtlicher aktuell gültigen Covid19-Maßnahmen, inklusive einer Ergängzung der landesspezifischen Vorgaben ist auch auf der Seite der Corona-Ampel abzurufen (hier).

Die Informationen von Sport Austria gibt es hier nachzulesen, die 5. COVID-19-SchuMaV hier und die 75. Bgld Verordnung hier.

Unser Büro und die Mitarbeiter*innen stehen wie gewohnt bei weiteren Fragen zu Verfügung.

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