Neue Sportregeln ab dem 1.Juli 2020

Mit der 287. Verordnung (6. COVID-19-LV-Novelle) treten ab heute, 1.7.2020 diverse Änderungen im Sport ein. Es ist nun wieder jede Form des Sports ohne Mindestabstand möglich. Wenn es bei Sportarten bei sportartspezifischer Ausübung zu Körperkontakt kommt – das ist bei den meisten Formen von Mannschafts- und Kampfsportarten der Fall – ist vom Verein oder vom Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten bzw. umzusetzen.

Grundsätzlich dürfen ab heute, 1.7.2020, alle Sportarten, indoor wie outdoor, OHNE Mindestabstand ausgeübt werden. Sport Austria bietet auf der Website wieder als "aktuellen Stand" gültige und koordinierte Interpretationen für den organisierten Sport in Österreich.

Es handelt sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen dieser Ausnahmesituation. Trotz sorgfältiger Recherche zu den einzelnen Themen können wir angesichts der derzeitigen Häufung von Anfragen, der Ausnahmesituation, der unbeständigen Sachlage, die sich zum Teil täglich ändert, sowie dem oftmaligem Fehlen einschlägiger Judikatur, eindeutiger Rechtsvorschriften und gefestigter Rechtsprechung jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Informationen übernehmen. Allfällige Änderungen und/oder Updates werden zeitnah eingearbeitet werden:


PRÄVENTIONSKONZEPT


Wenn es bei Sportarten bei sportartspezifischer Ausübung zu Körperkontakt kommt  ist vom Verein oder vom Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten bzw. umzusetzen. Ein Präventionskonzept hat unter anderem zu enthalten:

            1.         Verhaltensregeln von SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen

            2.         Vorgaben für Trainings- und Wettkampf-Infrastruktur

            3.         Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material

            4.         Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer COVID-19-Infektion

Empfohlen wird auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten (Teilnehmerlisten öä).

Bei der Sportausübung durch SpitzensportlerInnen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt/von der verantwortlichen Ärztin ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren.


Wettkämpfe, Veranstaltungen und ZuseherInnen

Bis 31. Juli dürfen maximal 100 TeilnehmerInnen, ab 1. August 200 TeilnehmerInnen bei Wettkämpfen und Veranstaltungen mitwirken. Ausgenommen sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Das sind im Sportbereich etwa SchiedsrichterInnen, MitarbeiterInnen der Organisationseinheit und SpielerInnen.

Diese Regelung gilt NICHT für Sportveranstaltungen, bei denen keine bestimmte Zahl an TeilnehmerInnen für die Durchführung erforderlich ist wie z.B. Laufveranstaltungen oder Radrennen. Bei solchen Veranstaltungen ist die Zahl der SportlerInnen in die Höchstzahl einzurechnen.

Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist grundsätzlich ein Abstand von mindestens 1m gegenüber anderen Personen einzuhalten. Ausgenommen von der Abstandsregel sind:

  • Personen die im gemeinsamen Haushalt leben
  • Personen aus einer gemeinsamen BesucherInnengruppe (unter Besucher-/Besucherinnengruppe ist zu versehen: maximal vier Erwachsene zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben)

Kann der Abstand der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, oder das Infektionsrisiko durch andere geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Ein Mund-Nasen-Schutz ist immer zu tragen, wenn der Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.

Ein Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen:

  • beim Betreten von Veranstaltungsorten in geschlossenen Räumen
  • auf den zugewiesenen Sitzplätzen, wenn der Ein-Meter-Abstand nicht gewährleistet ist
  • bei Indoor-Veranstaltungen, ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze

Der Mund-Nasen-Schutz kann auf den zugewiesenen Sitzplätzen abgenommen werden, wenn ein Meter Sicherheitsabstand gewährleistet ist.


COVID-19-Beauftragter

Bei Veranstaltungen über 100 Personen und ab 1.8.2020 über 200 Personen ist vom Veranstalter ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Eine dementsprechende Ausbildung wird zum Beispiel via Online-Modularkurs beim Roten Kreuz angeboten. Auch ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Weitere Vorgehensweisen sind mit der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde zu klären.

 

Weitere Informationen und regelmäßige Updates sind bei Sport Austria zu finden:

Sport Austria FAQ

Sport Austria FAQ neu per 1.7.2020, 9 Uhr als .pdf

Unsere Top-Partner