NEUE VERORDNUNG FÜR SPORT!

197. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV)

Vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde am 30.4.2020 gegen 22:00 Uhr eine neue Verordnung  (Nr. 197 hier )herausgegeben, die unter anderm auch den Sport beinhaltet.

Die wichtigsten Punkte bezogen auf den Sport sind:

 

§ 8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zur Ausübung von Sport ist untersagt.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten

1. durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.

2. durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Z 1.

(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

(4) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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§ 13 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

In der Verordnung finden sich noch Paragraphen und Ziffern zu weiteren Themen mit Auswirkungen auf Sport, Sportvereine, oä wie zum Beispiel §10 Veranstaltungen.

 

Update 1.5.2020:

Sport Austria stellt allgemeine Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber auf die Website.:

  • Nur die Sportstätten im Freiluftbereich dürfen bis 15. Mai ausschließlich zur Sportausübung von Sportarten, die typischerweise mit einem Mindestabstand von zwei Metern ausgeübt werden, bzw. von Aufsichtspersonen (zur Beaufsichtigung von Kindern und unmündigen Minderjährigen (unter 14 Jahre)) betreten werden.
  • Geschlossene Räumlichkeiten auf der Sportanlage (z.B. Garderoben und andere Innenanlagen) dürfen nur dann betreten werden, wenn es für die Ausübung der Sportart unerlässlich ist (z.B. wenn dort persönliche Sportausrüstung verwahrt ist). Dabei ist ein Mund-Nase-Schutz zu tragen.
  • Ein genereller Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen ist bei der Sportausübung einzuhalten. Davon ausgenommen sind Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  • ZuschauerInnen dürfen die Sportstätte nicht betreten.
  • Auch der Gastronomiebereich, Kantinen und das Vereinsheim müssen bis 15. Mai geschlossen bleiben.
  • Keine Wettkämpfe (auch ohne ZuseherInnen) auf überregionaler Ebene.

 

Die ersten Handlungsempfehlungen von Fachverbänden deren Sportartausübung möglich ist, werden laufend erweitert.

Bitte beachtet, dass Sportstättenbetreiber sowie Bundesländer und Gemeinden gegebenfalls noch weitere oder abweichende Regelungen bestimmen können.

Der ASVÖ Burgenland ist jederzeit für Fragen per Mail und Telefon erreichbar.

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