Neue Vorgaben für den Sport ab 12. Dezember

Ab morgen, Sonntag 12.12.2021, ist die "537. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV)" in Kraft.

Wie schon zuvor vom Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler angekündigt, bringt die neuerste Schutzmaßnahmenverordnung Öffnungen für den Sport mit sich. Die Bundessport-Organisation "Sport Austria" hat wie schon die letzten Male eine vereinfachte Zusammenfassung veröffentlicht. Für die Sportausübung auf nicht-öffentlichen Sportstätten und die Teilnahme an Veranstaltungen wird ein 2G-Nachweis benötigt.

Ab morgen, Sonntag 12.12.2021 sind bundesweit  folgende Vorgaben im Sport gültig (Achtung bei lokalen Vorgaben - im Burgenland sind aktuell keine weiteren Einschränkungen geplant):

 

Für Personen mit 2G Nachweis gilt:

 

Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)
Outdoor

Nicht-öffentliche Sportstätte
Outdoor/Indoor

Quadratmeter p.P.

nein

nein

Öffnungszeiten

0-24 Uhr

5-23 Uhr

2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G)

nein

bei der Sportausübung und für Zuschauer*innen

Präventionskonzept

nein

ja

COVID-19-Beauftragte/r

nein

ja

Abstand

mind. 2m zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

keiner bei der Sportausübung

Maskenpflicht

nein

ja, beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten;
Ausnahmen: bei der Sportausübung und in Feuchträumen

Zusammenkünfte/
Veranstaltungen

dürfen nur zwischen 5-23 Uhr stattfinden;
2G-Nachweispflicht,
max. 300 Teilnehmer*innen;
mehr als 50 Teilnehmer*innen: Anzeigepflicht, Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte*r

nur zwischen 5-23 Uhr;
2G-Nachweispflicht, indoor max. 25, outdoor max. 300 Teilnehmer*innen;
mehr als 50 Teilnehmer*innen: Anzeigepflicht, Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte*r;
Spitzensport: Sonderbestimmungen

Contact Tracing

bei allen Zusammenkünften

beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien;
bei Zusammenkünften (auch im Freien);
im Spitzensport immer notwendig

 Anmerkung: der "Ninja-Pass" als Testnachweis für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alterfür die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Teiltestungen. Das bedeutet, dass (sofern der Ninja-Pass komplett ist) die Schultests der Kinder unter der Woche auch am Wochenende als 2G-Nachweis dienen. In schulfreien Zeiten gilt diese Ausnahme auch sofern dem Ninja-Pass gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (in Wien bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

 

Für Personen ohne 2G Nachweis gilt:

Die Ausgangsregelung sieht vor, dass auch für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung erlaubt ist. Sport darf demnach wie folgt ausgeübt werden:

  • alleine,
  • mit Personen aus dem gleichen Haushalt,
  • mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner:in,
  • mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
  • mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,

betreiben. Ein Mund-Nasen-Schutz muss bei der Sportausübung nicht getragen werden. Es müssen aber 2m Abstand eingehalten werden (ausgenommen selber Haushalt).

Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf öffentlichen Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

 

Die  6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Original findest du hier.

Die FAQs von Sport Austria findest du hier.

Unsere Top-Partner