Die 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung trat mit Samstag, 19.2.2022 in Kraft. Die Öffnung des Sportes nach der 3G-Regel (Ausnahme Wien) wirkt sich wie folgt auf die Sportausübung aus:
Öffentlicher Ort (Wiese, Park…) | Nicht-öffentliche Sportstätte | |
Quadratmeter p.P. | nein | nein |
Öffnungszeiten | 0-24 Uhr | 5-24 Uhr |
3G-Nachweis | nein | bei der Sportausübung und für Zuschauer:innen |
Präventionskonzept | nein | ja |
COVID-19-Beauftragte/r | nein | ja |
Abstand | mind. 2m zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben | keiner bei der Sportausübung |
Maskenpflicht | nein | ja, beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten; |
Zusammenkünfte/ | 3G-Nachweispflicht; | nur zwischen 5-24 Uhr; |
Contact Tracing | bei allen Zusammenkünften mit Aufenthalt länger als 15 Minuten und wenn nicht durchgehend Maske getragen wird | beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien; |
Achtung: in Wien gilt für nicht-öffentliche Indoor-Sportstätten weiterhin 2G und bei Zusammenkünften 2,5G (also 2G oder PCR-Test max. 48h alt)!
Weiterhin sind Zusammenkünfte ab 51 Personen nur mit vorheriger Anzeige - spätestens 1 Woche vorher - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde möglich. Veranstaltungen ab 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Bei Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 50 Teilnehmer*innen ist das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt. Bei Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz konsumiert werden. Für die Konsumation in der Kantine gelten die Bestimmungen für das Gastgewerbe.
An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der 3-G-Regel gilt:
• ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung,
• ein Genesungsnachweis, oder ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 die molekularbiologische bestätigt wurde,
• ein Absonderungsbescheid der für eine nachweisliche infizierte Person ausgestellt wurde,
• ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf,
• ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
• ein Nachweis über einen Antigen-Test zur Eigenanwendung („Wohnzimmertest“) der durch ein behördliches Datenverarbeitungssystem erfasst wurde und dessen Abnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder
• der Ninja-Pass bzw. Holiday-Ninja-Pass