Neuerliche Lockerungen für den Sport

Mit der 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung treten die nächsten Öffnungen in Kraft. Insbesondere erfreulich für den Sport ist die 3G-Regel bei Zusammenkünften. Nachfolgend bieten wir eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für dich und deinen Verein.

Die 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung trat mit Samstag, 19.2.2022 in Kraft. Die Öffnung des Sportes nach der 3G-Regel (Ausnahme Wien) wirkt sich wie folgt auf die Sportausübung aus:

Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)
Outdoor

Nicht-öffentliche Sportstätte
Outdoor/Indoor

Quadratmeter p.P.

nein

nein

Öffnungszeiten

0-24 Uhr

5-24 Uhr

3G-Nachweis

nein

bei der Sportausübung und für Zuschauer:innen

Präventionskonzept

nein

ja

COVID-19-Beauftragte/r

nein

ja

Abstand

mind. 2m zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

keiner bei der Sportausübung

Maskenpflicht

nein

ja, beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten;
Ausnahmen: bei der Sportausübung und in Feuchträumen

Zusammenkünfte/
Veranstaltungen

3G-Nachweispflicht;
mit mehr als 50 Teilnehmer*innen nur nur zwischen 5-24 Uhr

nur zwischen 5-24 Uhr;
3G-Nachweispflicht,
Spitzensport: Sonderbestimmungen

Contact Tracing

bei allen Zusammenkünften mit Aufenthalt länger als 15 Minuten und wenn nicht durchgehend Maske getragen wird

beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien;
bei Zusammenkünften (auch im Freien) wenn nicht durchgehend Maske getragen wird;
im Spitzensport immer notwendig

Achtung: in Wien gilt für nicht-öffentliche Indoor-Sportstätten weiterhin 2G und bei Zusammenkünften 2,5G (also 2G oder PCR-Test max. 48h alt)!

Weiterhin sind Zusammenkünfte ab 51 Personen nur mit vorheriger Anzeige - spätestens 1 Woche vorher - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde möglich. Veranstaltungen ab 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Bei Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze  mit mehr als 50 Teilnehmer*innen ist das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt. Bei Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz konsumiert werden. Für die Konsumation in der Kantine gelten die Bestimmungen für das Gastgewerbe.

An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der 3-G-Regel gilt:

•    ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung,

•    ein Genesungsnachweis, oder ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 die molekularbiologische bestätigt wurde,

•    ein Absonderungsbescheid der für eine nachweisliche infizierte Person ausgestellt wurde,

•    ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf,

•    ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,

•    ein Nachweis über einen Antigen-Test zur Eigenanwendung („Wohnzimmertest“) der durch ein behördliches Datenverarbeitungssystem erfasst wurde und dessen Abnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder

•    der Ninja-Pass bzw. Holiday-Ninja-Pass

 

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