Rechtliches zur Musikverwendung in Sportvereinen

Musik dient vielerorts als Begleitung oder Untermalung sportlicher Darbietungen. Doch kennen Sie die rechtlichen Grundlagen dazu?

Beim Aufwärmen dröhnt ein alter Gassenhauer aus den Lautsprechern, das Einlaufen wird von Rockbeats begleitet, Pausen mit Schlagern gefüllt und am jährlichen Zeltfest oder Ball bebt die Disco ... Musik gehört ganz natürlich zum Rahmenprogramm von Sportevents und zu Vereinsveranstaltungen. Viele sind sich dabei allerdings nicht bewusst, dass eine derartige Musiknutzung gewissen rechtlichen Bedingungen unterliegt.

KünstlerInnen haben für die Verwendung ihrer Musik im Rahmen des Vereinsbetriebs Anspruch auf eine Abgeltung ihrer Rechte. Die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, kurz AKM, ist der Vertreter der jeweiligen Rechteinhaber. Jede öffentliche Aufführung oder Darbietung solch geschützter Werke muss daher grundsätzlich bei der AKM gemeldet und entsprechend den gültigen Tarifen bezahlt werden. Das Abspielen von Musik über Lautsprechersysteme in einem nicht privaten Umfeld, wie in der Sporthalle oder den Vereinsräumlichkeiten, fällt jedenfalls unter diese öffentliche Aufführung.

Rahmenvertrag für gemeinnützigen Sport

Zur Vereinfachung der Verwaltung dieser Tarifpflicht und zur Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinnützigen Sports wurde bereits 1976 ein Rahmenvertrag zwischen der AKM und den drei Dachverbänden abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag beinhaltet spezielle Tarifsätze für Sportvereine der Dachverbände, die deutlich günstiger als die jeweils aktuellen Sätze für kommerzielle Nutzer wie z. B. die Gastronomie gestaltet sind. Die ermäßigte Tarifpflicht gilt für jegliche Vereinsveranstaltung, egal ob es sich um eine Vereinsfeier, eine Siegerehrung, einen Sportwettbewerb mit Musik oder sonstige Vorführungen handelt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob das geschützte Werk (Musik, Literatur, Bühnenstück, …) über technische Systeme öffentlich abgespielt oder live von Personen aufgeführt wird.

Der ASVÖ leistet für seine Mitgliedsvereine beispielsweise einen besonderen Service und übernimmt die AKM-Gebühren für den nicht-öffentlichen sportlichen Trainingsbetrieb. Details zu den weiteren Bestimmungen der Musiknutzung, zu Tarifen, zur Anmeldepflicht und Konsequenzen einer Nicht-Meldung finden Sie hier. Werfen Sie zudem einen Blick in die Checklist Musikverwendung in Sportvereinen sowie das Infoblatt zum Rahmenvertrag.

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