Spendenabsetzbarkeit & Gemeinnützigkeitsreformgesetz

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz, das am 1.1.2024 in Kraft trat, beinhaltet zahlreiche Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen. Der ASVÖ bietet für seine Vereine eine kostenlose Informations-Online-Veranstaltung am 16.1.2024 via Zoom.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz beinhaltet zahlreiche Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen. Mag. Markus Schopper gibt beim ASVÖ Expert*innen Talk, Di 16.1.2024 ab 18:30 Uhr, gezielte Informationen über die positiven Veränderungen für Vereine und beantwortet Fragen rund um die Spendenabsetzbarkeit.

Anmeldung über den Link.

Weiterführende Informationen:

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz wurde am 14. Dezember 2023 im Parlament beschlossen. Damit verbunden sind zahlreiche Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen. Insgesamt werden geschätzt 45.000 Vereine und rund 2,1 Mio. Spenderinnen und Spender profitieren. Vor allem rund um die Spendenabsetzbarkeit bringt das neue Gesetz, das am 1.1.2024 in Kraft tritt, weitreichende Verbesserungen, für die seit mehr als 15 Jahren gekämpft wurde:

  • Tierschutz, Bildung, Menschenrechte, Sport und Kultur können erstmals Absetzbarkeit beantragen und neue Organisationen müssen nur mehr zwölf Monate nach ihrer Gründung mit der Erstantragstellung warten.
  • Für kleine Organisationen, die für ihre allgemeine Finanzgebarung nicht wirtschaftsprüfungspflichtig sind, reicht ein*e Steuerberater*in für die Beantragung. Sie brauchen keine teurere Wirtschaftsprüfung mehr, um die Absetzbarkeit zu erhalten.
  • Die mögliche pauschale Aufwandsentschädigung für Freiwillige in Höhe von 1.000 EUR jährlich wird rechtlich abgesichert und Gebühren für die Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für Ehrenamtliche entfallen.

 

Die Ansuchen können nach aktuellen Informationsstand ab April 2024 rückwirkend ab 1.1.2024 gestellt werden. Wir werden über diese Entwicklung informieren.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz - Gesetzestext
Gemeinnützigkeitsreformgesetz - Erläuterungen

Beitrag von Mag. Markus Schopper

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