Sportausübung ab dem 19.5.2021

Mit der sogenannten Covid-19-Öffnungsverordnung ist ab dem 19.5.2021 unter bestimmten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen eine Sportausübung möglich. Es gibt neben den allgemeinen Vorgaben auch eigene Regelungen für öffentliche Orte (Park, Wiesen) und nicht öffentliche Sportstätten.

Die wichtigsten Neuerungen in der Überblick:

Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ist Kontakt-, Mannschafts- und Kampfsport indoor wie outdoor in sportarttypischen Gruppengrößen zwischen 5-22 Uhr erlaubt. Auf Indoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen.

An öffentlichen Orten ist Kontakt-, Mannschafts- und Kampfsport outdoor zwischen 5-22 Uhr mit bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger und zwischen 22-5 Uhr bis zu vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger erlaubt.

Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht

  • bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt
  • für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung
  • bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen

 

Präventionskonzept und Covid-19 Beauftragte(r)


Breitensport auf nicht-öffentlichen Sportstätten und Veranstaltungen/Zusammenkünfte von mehr als 50 Personen

Hier hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienemaßnahmen
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
  5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
  6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
  7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter*nnen in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests


Covid 19 - Beauftragte(r)

Jede/r Betreiber*in von nicht-öffentlichen Sportstätten, Verantwortliche von Spitzensportveranstaltungen und Verantwortliche von Veranstaltungen/Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen.

Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der/die COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

 

Zuschauer*innen auf nicht-öffentlichen Sportstätten und an öffentlichen Orten

Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 ZuschauerInnen zwischen 5-22 Uhr zulässig:

Es muss der 2 m Abstand zu haushaltsfremden Personen eingehalten und eine FFP2-Maske getragen werden. Zudem ist die Veranstaltung anzuzeigen und die TeilnehmerInnen müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist unzulässig.

Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 ZuschauerInnen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3.000 Zuschauer*innen im Freien zwischen 5-22 Uhr zulässig:

  1. Die/Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur Besuchergruppen aus maximal vier Personen zuzüglich sechs Minderjähriger indoor bzw. aus maximal zehn Personen zuzüglich zehn Minderjähriger outdoor oder Personen aus dem gemeinsamen Haushalt eingelassen werden und höchstens so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, dass die Hälfte der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft nicht überschritten wird.
  2. Die/Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit bis zu 50 ZuschauerInnen anzuzeigen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 ZuschauerInnen ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
  3. Die/Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die ZuschauerInnen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der/Die TeilnehmerIn hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  4. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist im Rahmen der aktuellen Regelungen möglich.

Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.

Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der/die für eine Zusammenkunft Verantwortliche eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

 

Im vergleichenden Überblick haben wir die Regelungen für öffentliche Orte bzw. nicht-öffentliche Sportstätten hier gegenübergestellt:

 

Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)

Nicht-öffentliche Sportstätte (indoor/outdoor)

Quadratmeter pro Person

keine Vorgabe

20 m2

Öffnungszeiten

0-24 Uhr

5-22 Uhr

Eintrittstest*

nein

ja; Sonderform Spitzensport: Arzt/Ärztin, erweitertes Präventionskonzept, zu Beginn und mind. alle 7 Tage Tests

Präventionskonzept

nein

ja

COVID-19-Beauftragte/r

nein

ja

Abstand

zwei Meter beim Betreten

Abstandsunterschreitung bei Sportausübung (bis 10 Personen + 10 Kinder):

  • Hilfe/Sicherung
  • kurzfristige sportarttypische Unterschreitung
  • Kontaktsportarten
 

zwei Meter beim Betreten

Abstandsunterschreitung bei Sportausübung (bis 10 Personen + 10 Kinder):

  • Hilfe/Sicherung
  • kurzfristige sportarttypische Unterschreitung
  • Kontaktsportarten
 

Maskenpflicht

nein

ja (indoor wie outdoor), außer bei Sportausübung und in Feuchträumen

Zusammenkünfte/ Veranstaltungen

5-22 Uhr:
max. 10 Erwachsene aus 10 Haushalten + 10 Kinder

Training/Wettkampf in sportartüblicher Gruppengröße (ohne ZuschauerInnen)

22-5 Uhr:
max. 4 Erwachsene aus 4 Haushalten + 6 Kinder

Spitzensport: Ausnahme für Veranstaltungen
(100 Personen indoor / 200 outdoor)

11-50 Personen:
Anzeigepflicht, Nachweispflicht, keine Gastro,
2 m Abstand, FFP2-Maskenpflicht (außer bei der Sportausübung)

 

1.500 Personen indoor / 3.000 outdoor:

zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, 50% Kapazität, Bewilligungspflicht, Nachweis-pflicht, 2 m Abstand, FFP2-Maskenpflicht

 

ab 50 Personen:
Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte/r

 

Contact Tracing

bei jeder Art von Zusammenkunft mit mehr als 10 Personen und länger als 15 Minuten

bei Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht über-wiegend im Freien und 2 m Abstand eingehalten wird;
im Spitzensport immer notwendig

* (= Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr)

Weiterführende Links:

Antworten auf zahlreiche Detailfragen hat auch Sport Austria aufbereitet.

Die ab dem 19.5.2021 gültige Covid-19-Öffnungsverordnung.

 

Anmerkung: Wie schon die unzähligen Male zuvor möchten wir dich darauf hinweisen, dass es sich hierbei um Interpretationen und Auslegungen der Verordnung handelt. Wenngleich diese auch nach besten Wissen und Gewissen gemacht wurde, können wir aufgrund der aktuellen Dynamik nur versuchen einen möglichst genauen Überblick zu bieten. Für lokale Einschränken und weitere Informationen wende dich bitte an deine Bezirksverwaltungbehörde. Für sportspezifische Eigenheiten, Fragen und Umsetzung bitte an den jeweiligen Fachverband wenden.

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