Ab Mittwoch, 19.05.2021 gelten im Bereich SPORT u.a. folgende Regelungen:
Generell und Überall gilt die 3-G-Regel. Was bedeutet 3-G-Regel:
Getestet:
• PCR-Test (Gültigkeit 72 Stunden)
• Antigen-Test einer befugten Stelle (Gültigkeit 48 Stunden)
• Schultests werden anerkannt (48 Stunden gültig)
Genesen:
• Absonderungsbescheid der zuständigen BH (Gültigkeit 6 Monate)
• Positiver Anti-Körper-Test (Gültigkeit 3 Monate)
Geimpft:
• 22 Tage nach der ersten Impfung gültig
Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
• Beim Betreten aller Sportstätten (auch bei Feuchträumen und Kabinen) muss eine FFP2- Maske getragen werden. Kinder unter 14 Jahren müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
• Bei der Nutzung von Kabinen und Nassräumen (Duschen) darf pro 20m2 eine Person aufhältig sein.
• Sperrstunde ist 22:00 Uhr
• Vereine oder Betreiber von Sportstätten (Indoor und Outdoor) haben ein Covid-19- Präventionskonzept auszuarbeiten und einen COVID-19 Beauftragten zu bestellen. Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind
- Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts
- Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten
- Kenntnisse der organisatorischen Abläufe
• Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzeptes zu überwachen.
Indoor
• An Sportstätten gilt eine FFP2-Maskenpflicht (Betreten, Kabinen usw.), außer bei der
Sportausübung selbst. Beim Betreten gilt die 3-G-Regel. Zudem ist ein verpflichtender
Abstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen einzuhalten (20m2 pro Person).
• Bei Kontaktsportarten dürfen die Abstandsregeln kurzfristig unterschritten werden
• Bei einem längeren Aufenthalt von 15 Minuten ist eine Registrierung erforderlich
Outdoor
• Sport in üblicher Mannschaftsgröße ist wieder möglich
• Die Anzeige und Bewilligungspflicht gilt bei Sportveranstaltungen nicht für die Sportausübung selbst. Eine Anzeige ist ab 11 Zuschauern und eine Bewilligung ab 51 Zuschauer erforderlich (ohne Betreuer und Sportler).
• Bei einem längeren Aufenthalt von 15 Minuten ist eine Registrierung erforderlich.
Zuschauer
• Prinzipiell dürfen max. 50% der bestehenden Kapazität ausgelastet werden.
• Bei zugewiesenen Plätzen dürfen Indoor max. 1500 Besucher und Outdoor max. 3000
Besucher Vorort sein.
• Bei nicht zugewiesenen Plätzen dürfen Indoor und Outdoor max. 50 Besucher Vorort sein.
Kantine
• Hier gelten die Richtlinien der Gastronomie
Die aktualisierte Übersicht von Sport Austria (Stand 19.5.2021)
Unter welchen Bedingungen darf Sport ausgeübt werden?
| Öffentlicher Ort (Wiese, Park…) | Nicht-öffentliche Sportstätte |
Quadratmeter p.P. | nein | indoor 20 m2 |
Öffnungszeiten | 0-24 Uhr | 5-22 Uhr |
Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr („Eintrittstest“) | nein | bei der Sportausübung und i.d.R für ZuschauerInnen; |
Präventionskonzept | nein | ja |
COVID-19-Beauftragte/r | nein | ja |
Abstand | 2 m beim Betreten; | 2 m beim Betreten; |
Maskenpflicht | nein | indoor, außer bei Sportausübung und in Feuchträumen |
Zusammenkünfte/ | * 5-22 Uhr: max 10 Erwachsene aus 10 | Training/Wettkampf in sportartüblicher Gruppengröße (ohne ZuschauerInnen); |
Contact Tracing | bei jeder Art von Zusammenkunft mit mehr als 10 Personen und länger als 15 Minuten | beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien und 2 m Abstand eingehalten wird; |
Das Schreiben von Mag. Heinrich Dorner im Original.
Die aktuelle Verordnung.