Notwendige Schritte zur Erlangung der Spendenbegünstigung:
- Statutencheck
- Gemeinnütziger Zweck
- Gewinnausschluss
- Auflistung aller ideellen und materiellen Mittel
- Auflösungsbestimmungen zugunsten des spendenbegünstigten Zwecks lt. Statuten
- Rechtzeitige Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Anpassung der Vereinsstatuten
- Meldung der Statutenänderung der Vereinsbehörde
- Treffen von Vormerkungen zur Sammlung der Spender*innen-Daten
- Beauftragung Steuerberater*in bzw. Wirtschaftsprüfer*in für die Bestätigung der Spendenbegünstigung
Wie und bis wann müssen Spender*innendaten an das Finanzamt übermitteln werden?
Die Daten müssen vom Verein (oder Dienstleister) elektronisch über FinanzOnline (Formular Spend1) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres gemeldet werden.
Spender*innendaten (Privatperson):
Vor- u. Nachname (lt. Melderegister), Geburtsdatum, Gesamtbetrag der Spende im Kalenderjahr
(Geld- und/oder Sachspenden von Unternehmen sind nicht zu melden.)
Steuernummer Sportverein:
Eine Steuernummer für den Verein kann mit dem Formular Verf15a beantragt werden. Wird die Steuernummer nur für den Zweck der Spendenbegünstigung benötigt, kann das vereinfachte Formular Verf15a-Spend verwendet werden.
Zwingende Bestandteile der Statuten für spendenbegünstigte Vereine:
- Ausdrückliche Nennung eines gemeinnützigen spendenbegünstigten Zwecks, z.B. Förderung des Körpersports/Denksport,
- Angabe, dass der spendenbegünstigte Zweck ausschließliche und unmittelbare verfolgt wird,
- Angabe, dass der Verein/Verband nicht auf Gewinn gerichtet ist,
- Angabe, dass sich der Verein/Verband Erfüllungsgehilfen bedienen darf,
- Angabe, dass nicht begünstigte Nebenzwecke im absolut untergeordneten Ausmaß von nicht mehr als 10% verfolgt werden,
- Aufzählung aller verfolgten ideellen Mittel (d.h. die Tätigkeiten des Vereins/Verbands),
- Aufzählung aller materiellen Mittel (d.h. die Finanzierungsquellen),
- Angabe, dass an Mitglieder oder nahestehende Personen keine Vermögenswerte zugewendet werden dürfen,
- Angabe, dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die im Zweck angeführten spendenbegünstigten Zwecke verwendet werden dürfen,
- Auflösungsbestimmung: Angaben, dass bei Auflösung des Vereins/Verbands oder bei Wegfall des bisher begünstigten Zwecks das Restvermögen für den in den Statuten angeführten spendenbegünstigten Zweck gemäß § 4a Abs. 2 EStG zu verwenden ist.
Beispiele zur Formulierung der Auflösungsbestimmung in den Statuten:
Die Auflösungsbestimmung der Vereins-/Verbandsstatuten muss jedenfalls vorsehen, dass bei Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes das Vermögen des Vereins/Verbands nur für die im Statut angeführten spendenbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Das Bundesministerium für Finanzen empfiehlt auf seiner Homepage nachfolgende Formulierungsvorschläge.
- Variante 1: Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
- Variante 2 (genaue Zweckbindung ohne Empfängerbenennung): Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins jedenfalls den in dieser Rechtsgrundlage angeführten, begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zuzuführen. Daher ist das verbleibende Vermögen des Vereins für den Zweck "ZZZ" zu verwenden. (Hinweis: konkreter, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigter, gemeinnütziger Zweck ist unter "ZZZ" anzuführen; z.B. Körpersport, Denksport). Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks des Vereins nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vermögen des Vereins denselben begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988, wie sie dieser Verein verfolgt, zuzuführen.
- Variante 3 (Übertragung an bestimmten spendenbegünstigten Empfänger mit genauer Zweckbindung): Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vermögen des Vereins an "XY" mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck "ZZZ" zu übergeben, wenn diesem zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 zukommt. Sollte "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks des Vereins nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, ihm die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 nicht mehr zukommen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, soll das verbleibende Vermögen des Vereins anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzung für Anerkennung als gemeinnütziger Verein:
- Es muss ein gem. § 34 BAO gemeinnütziger Zweck verfolgt werden.
- Gemeinnützige Zwecke sind die Förderung des Körpersports und Denksports.
- Achtung: Berufssport oder e-Sport stellt keinen gemeinnützigen Zweck dar.
- Es muss eine Förderung der Allgemeinheit vorliegen.
- Vereine mit geschlossener Mitgliederanzahl sind nicht gemeinnützig
- Vereine, welche hohe Mitgliedschaftsbeträge einheben sind nicht gemeinnützig, da dadurch keine Förderung der Allgemeinheit gegeben ist.
- Der gemeinnützige Zweck der Förderung des Körpersports muss ausschließlich und unmittelbar (§§ 40 ff BAO) erfolgen.
- Unmittelbarkeit liegt vor, wenn der Verein selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen (Vertragspartner) Sportveranstaltungen Sportkurse, Wettbewerbe, Sportveranstaltungen abhält.
- Der Verein muss ausschließlich (d.h. zumindest zu 90%) der Förderung des Körpers-/Denksports dienen. Nicht begünstigte (eigennützige) Zwecke dürfen nur im untergeordneten Ausmaß verfolgt werden.
- Der gemeinnützige Verein darf nicht auf Gewinn gerichtet sein.
- Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungsausgaben begünstigen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks ist das Restvermögen für gemeinnützige Zwecke gem. § 34ff BAO zu verwenden.
Linksammlung:
ASVÖ Statuen - Checkliste
Spendenbegünstigung : Sportaustria
Spendenbegünstigung neu (bmf.gv.at)
Leitfaden des BMF