Update Covid19-Bestimmungen

Mit den ab heute gültigen Bestimmungen gibt es wieder Veränderungen, die auch den Sport betreffen. Sport Austria hat auf Ihrer Website bei den "Corona - FAQs" die wichtigsten Fragen erklärend aufgezählt. Für detaillierte Auskünfte empfehlen wir auf der Sport Austria Webseite die dementsprechenden Artikel nachzulesen und sportbezogene Fragen oder Unklarheiten mit dem jeweiligen Fachverband oder Landesfachverband zu besprechen.

Das wichtigste vorneweg  - die Empfehlungen und Auskünfte wurden von Sport Austria nach gewissenhafter Prüfung des mitgeteilten Sachverhalts erteilt. Es handelt sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen dieser Ausnahmesituation. Trotz sorgfältiger Recherche zu den einzelnen Themen können wir angesichts der derzeitigen Häufung von Anfragen, der Ausnahmesituation, der unbeständigen Sachlage, die sich zum Teil täglich ändert, sowie dem oftmaligem Fehlen einschlägiger Judikatur, eindeutiger Rechtsvorschriften und gefestigter Rechtsprechung jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Informationen übernehmen.

Beschränkungen bei Gruppentrainings

An Veranstaltungen und Trainings dürfen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen maximal 50 und outdoor maximal 100 Personen teilnehmen. Ausgenommen von der maximalen TeilnehmerInnenzahl sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Im Sportbereich sind das etwa TrainerInnen und BetreuerInnen. Um bei einem Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können, empfiehlt Sport Austria geeignete Maßnahmen zu setzen, wie z.B. gleiche Gruppenzusammensetzung, überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem, dokumentierte Teilnahme (28 Tage Aufbewahrung!).

Wettkämpfe & Zuseher

Wettkämpfe und Veranstaltungen sind generell erlaubt. Bei nicht zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen in geschlossenen Räumen maximal 50 und outdoor maximal 100 TeilnehmerInnen mitwirken. Ausgenommen sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Das sind im Sportbereich etwa SchiedsrichterInnen, MitarbeiterInnen der Organisationseinheit und SpielerInnen.

Diese Regelung gilt nicht für Sportveranstaltungen, bei denen keine bestimmte Zahl an TeilnehmerInnen für die Durchführung erforderlich ist wie z.B. Laufveranstaltungen oder Radrennen. Bei solchen Veranstaltungen ist die Zahl der SportlerInnen in die Höchstzahl einzurechnen.

Es ist grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten. Ausgenommen von der Abstandsregel sind:

  • Personen die im gemeinsamen Haushalt leben
  • Personen aus einer gemeinsamen BesucherInnengruppe (unter Besucher-/Besucherinnengruppe ist zu versehen: maximal vier Erwachsene zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben)

Kann der Abstand der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, oder das Infektionsrisiko durch andere geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Ein Mund-Nasen-Schutz ist immer zu tragen, wenn der Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.

Ein Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen:

  • beim Betreten von Veranstaltungsorten in geschlossenen Räumen
  • auf den zugewiesenen Sitzplätzen, wenn der Ein-Meter-Abstand nicht gewährleistet ist
  • bei Indoor-Veranstaltungen, ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze

Der Mund-Nasen-Schutz kann auf den zugewiesenen Sitzplätzen abgenommen werden, wenn ein Meter Sicherheitsabstand gewährleistet ist.

 

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen mit über 200 Personen ist ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.

Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 1.500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 3.000 Personen zulässig. Für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen und mehr als 750 Personen outdoor ist die Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nötig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

In jedem der hier angeführten Fälle ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters/der Veranstalterin notwendig. Mustervorlagen für Konzepte gibt es bei Sport Austria oder dem Österreichischen Roten Kreuz.

Weitere Informationen

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