Update Lockungsverordnung 20.9.2020

Nachdem vorige Woche mit den Ampelbestimmungen schon einige Veränderungen auch für den Sportbereich empfohlen wurden, gibt es mit der Anpassung der Lockerungsverordnung nun weitere verpflichtende Bestimmungen. Sport Austria hat auf der Webseite wieder die aktuellsten Zusammenfassungen und Interpretationen gesammelt.

Eine erste Zusammenfassung der Inhalte  - die gesamte Austellung bitte auf der Webseite von Sport Austria hier nachlesen. Es gilt wie auch schon zuvor, etwaige Landes-, Bezirks- sonstige lokale Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen. Auch können die jeweiligen Fachverbände weitere Vorgaben ausgegeben haben.

 

Training

An Trainings dürfen in geschlossenen Räumen maximal 10 und outdoor maximal 100 Personen teilnehmen. Doch in einer Sportstätte können auch mehrere Gruppen parallel trainieren, falls eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann. Ausgenommen von der maximalen TeilnehmerInnenzahl sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Im Sportbereich sind das etwa TrainerInnen und BetreuerInnen. Bei Mannschaftssportarten, wie bespielweise Fußball oder Basketball, ist die für die Ausübung der jeweiligen Sportart erforderliche Anzahl an SpielerInnen nicht in die HöchstteilnehmerInnenzahl miteinzurechnen.

Um bei einem Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können, empfehlen wir geeignete Maßnahmen zu setzen, wie z.B. gleiche Gruppenzusammensetzung, überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem, dokumentierte Teilnahme.

 

Wettkämpfe und Veranstaltungen

Wettkämpfe und Veranstaltungen sind generell erlaubt. Bei nicht zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen in geschlossenen Räumen maximal 10 und outdoor maximal 100 TeilnehmerInnen mitwirken. Ausgenommen sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Das sind im Sportbereich etwa SchiedsrichterInnen, MitarbeiterInnen der Organisationseinheit. Bei Mannschaftssportarten, wie bespielwiese Fußball oder Basketball, ist die für die Ausübung der jeweiligen Sportart erforderliche Anzahl an SpielerInnen nicht in die HöchstteilnehmerInnenzahl miteinzurechnen.

Diese Regelung gilt nicht für Sportveranstaltungen, bei denen keine bestimmte Zahl an TeilnehmerInnen für die Durchführung erforderlich ist wie z.B. Laufveranstaltungen oder Radrennen. Bei solchen Veranstaltungen ist die Zahl der SportlerInnen in die Höchstzahl einzurechnen.

 

Covid19- Beauftragter

Die Lockerungsverordnung sieht bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 TeilnehmerInnen und im Freien mit mehr als 100 TeilnehmerInnen neben einem Präventionskonzept auch die Bestellung eines/einer COVID-19-Beauftragten vor. Es wird empfohlen, COVID-19-Beauftragte im Hinblick auf datenschutzrechtliche Fragestellungen entsprechend zu schulen. Auch wenn Schulungen für diesen Bereich nicht verpflichtend vorgeschrieben sind, empfehlen wir, sich in diese Richtung fortzubilden bzw. sich zu informieren.

COVID-19-Beauftragte haben den Veranstalter bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen und sind für die Umsetzung des COVID-19-Präventivkonzeptes verantwortlich. Sie dienen als primäre Ansprechpersonen für die Behörde, im Falle der Erhebungen der Kontaktpersonen im Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls.

COVID-19-Beauftragte haben auch die Funktion der Ansprechperson innerhalb des Vereins/Verbandes für die Umsetzung der Maßnahmen gegenüber den SportlerInnen, TrainerInnen und BetreuerInnen sowie sonstigen MitarbeiterInnen. Es steht dem Veranstalter frei, verschiedene Personen für einzelne Veranstaltungen zu benennen, oder diese Aufgabe entsprechend des veranstaltungsspezifischen Organisationskonzeptes bei einer Person zu konzentrieren.

Die Letztverantwortung liegt, vorbehaltlich § 9 Abs. 2 VStG, jedoch immer beim Veranstalter.

 

Präventionskonzept

Jede/r Veranstalter/in von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen bzw. im Freien mit über 100 Personen hat ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.

Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 1.500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 3.000 Personen zulässig. Für Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen ist die Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nötig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

Breitensport:

Wenn es bei Sportarten bei sportartspezifischer Ausübung zu Körperkontakt kommt – das ist bei den meisten Formen von Mannschafts- und Kampfsportarten der Fall – ist vom Verein oder vom Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten bzw. umzusetzen. Ein Präventionskonzept hat u.a. zu enthalten:

  1. Verhaltensregeln von SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen
  2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur
  3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material
  4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer COVID-19-Infektion

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.

Spitzensport:

Für SpitzensportlerInnen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt , auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt/von der verantwortlichen Ärztin ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion sind in den folgenden 10 Tagen vor jedem Wettkampf alle SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

Das Präventionskonzept für SpitzensportlerInnen hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:

  1. Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
  3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
  4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
  5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  6. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
  7. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
  8. bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

 

Anmerkung:
Die Empfehlungen und Auskünfte wurde nach gewissenhafter Prüfung des mitgeteilten Sachverhalts erteilt. Es handelt sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen dieser Ausnahmesituation. Trotz sorgfältiger Recherche zu den einzelnen Themen können wir angesichts der derzeitigen Häufung von Anfragen, der Ausnahmesituation, der unbeständigen Sachlage, die sich zum Teil täglich ändert, sowie dem oftmaligem Fehlen einschlägiger Judikatur, eindeutiger Rechtsvorschriften und gefestigter Rechtsprechung jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Informationen übernehmen.

Unsere Top-Partner