Vorgaben für den Sport ab 27.12.2021

Mit der aktuellen Anpasung der 588. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (3. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) ergeben sich nachfolgende Vorgaben für den Sport.

Für Personen mit 2G Nachweis gilt:

 

Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)
Outdoor

Nicht-öffentliche Sportstätte
Outdoor/Indoor

Quadratmeter p.P.

nein

nein

Öffnungszeiten

0-24 Uhr

5-22 Uhr

2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G)

nein

bei der Sportausübung und für Zuschauer:innen

Präventionskonzept

nein

ja

COVID-19-Beauftragte/r

nein

ja

Abstand

mind. 2m zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

keiner bei der Sportausübung

Maskenpflicht

nein

ja, beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten;
Ausnahmen: bei der Sportausübung und in Feuchträumen

Zusammenkünfte/
Veranstaltungen

nur zwischen 5-22 Uhr;
2G-Nachweispflicht,
max. 25 Teilnehmer:innen ohne zugewiesene Sitzplätze

nur zwischen 5-22 Uhr;
2G-Nachweispflicht,
max. 25 Teilnehmer:innen ohne zugewiesene Sitzplätze;
Spitzensport: Sonderbestimmungen

Contact Tracing

bei allen Zusammenkünften

beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien;
bei Zusammenkünften (auch im Freien);
im Spitzensport immer notwendig

 

Für Personen ohne 2G Nachweis gilt:

Die Ausgangsregelung sieht vor, dass auch für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung erlaubt ist. Sport darf demnach wie folgt ausgeübt werden:

  • alleine,
  • mit Personen aus dem gleichen Haushalt,
  • mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner:in,
  • mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
  • mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,

betreiben. Ein Mund-Nasen-Schutz muss bei der Sportausübung nicht getragen werden. Es müssen aber 2m Abstand eingehalten werden (ausgenommen selber Haushalt).

Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf öffentlichen Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

Weitere Informationen:

Für den Spitzensport gibt es wie gewohnt eigene Vorgaben, die mit dem jeweiligen Fachverband abzusprechen sind.

Einen detaillierteren Überblick über die Vorgaben bieten die FAQs von Sport Austria.

Die Verordnung im Original hier.

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