(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Auflösung des Mitgliedsvereines
b) Austritt
c) Ausschluss.
(2) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft sind Vermögenswerte, die aus Mitteln des ASVÖ Burgenland erworben wurden, zurückzustellen.
(3) Ein ordentliches Mitglied ist berechtigt das vorübergehende Ruhen der Vereinstätigkeit zu melden. Die Meldung hat in Schriftform an die Geschäftsstelle des ASVÖ Burgenland zu erfolgen. Im Falle dieser Ruhendmeldung ist das Mitglied für die Dauer des Ruhens nicht berechtigt die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte auszuüben und entfällt dessen Beitragspflicht.
Die Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit ist unverzüglich zu melden. Erfolgt die Meldung der Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit nicht binnen 3 Jahren scheidet der Verein aus dem ASVÖ Burgenland aus. Das Ausscheiden ist über Verlangen des Vereines durch Beschluss des Vorstandes zu bestätigen.
(4) Der Austritt aus dem ASVÖ Burgenland muss schriftlich und begründet an die Geschäftsstelle des ASVÖ Burgenland erfolgen. Der Austritt wird wirksam, sobald er vom ASVÖ Burgenland ausdrücklich bestätigt wird. So lange diese Entscheidung aussteht, ist der Verein von der Mitgliedsgebühr befreit.
(5) Der Austritt aus dem ASVÖ Burgenland steht jedem ordentlichen Mitglied erst nach der Erfüllung der noch ausständigen Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband frei. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Austrittstag, soweit sie fällig werden, voll zu leisten, wobei vorausbezahlte Beiträge nicht rückerstattet werden. Im Austrittsfall gelten bereits erteilte Förderzusagen des ASVÖ Burgenland als widerrufen. Der Austritt wird erst dann rechtswirksam, wenn eine Vereinbarung über die Rückerstattung der dem Verein gewährten finanziellen Unterstützung und Rückgabe von Verbandsausstattung zustande gekommen und abgewickelt ist. Insbesondere ist der ASVÖ Burgenland berechtigt die Rückerstattung von Förderungen aus den zurückliegenden drei Kalenderjahren, im Falle einer Baussubvention fünf Kalenderjahre, zu begehren, soweit durch den erklärten Austritt die Zweckmäßigkeit von Förderungen und Leistungen im Sinne der Verbandsinteressen wegfällt.
Diese Bestimmung ist sinngemäß auch bei jeder anderen Art der Endigung der Verbandsmitgliedschaft anzuwenden.
(6) Der Ausschluss eines Vereines erfolgt durch den Landesvorstand:
a) bei Verstoß gegen die Satzungen oder Ziele des ASVÖ Burgenland oder wegen Handlungen, die gegen die Interessen des Verbandes gerichtet sind;
b) bei Verletzung der Mitgliedsverpflichtungen.
c) bei Eröffnung der Insolvenz oder Abweisung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung;
d) bei Verlust der Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(6a) Die Beschlussfassung des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedsvereines bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6b) Gegen den Beschluss des Vorstandes, der dem ausgeschlossenen Mitgliedsverein mit eingeschriebenem Brief zuzusenden ist, steht diesem Verein das Rechtsmittel der Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses, gleichfalls mit eingeschriebenem Brief, an die Gschäftsstelle des ASVÖ Burgenland zu richten. Die Generalvorsammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig und unanfechtbar.
(6c) Bis zur Entscheidung durch die nächste ordentliche Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
(7) Die Generalversammlung kann über Antrag des Vorstandes oder des Erweiterten Vorstandes Ehrenpräsidentschaften und Ehrenmitgliedschaften bei Verstoß gegen die Satzungen oder Ziele des ASvÖ Burgenland oder wegen Handlungen, die gegen die Interessen des Verbandes gerichtet sind, aberkennen. Weiters endet die Ehrenpräsidentschaft bzw. Ehrenmitgliedschaft durch Tod oder Verzicht.