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Die Musiknutzung in einem Verein unterliegt gewissen rechtlichen Bedingungen.
KünstlerInnen haben für die Verwendung von Musik im Rahmen des Vereinsbetriebs Anspruch auf eine Abgeltung ihrer Rechte. Die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (kurz AKM) ist die Vertretung der jeweiligen Rechteinhaber.
Jede öffentliche Aufführung oder Darbietung solch geschützter Werke muss daher grundsätzlich bei der AKM gemeldet und entsprechend den gültigen Tarifen bezahlt werden. Das Abspielen von Musik über Lautsprechersysteme in einem nicht privaten Umfeld, wie in der Sporthalle oder den Vereinsräumlichkeiten, fällt jedenfalls unter diese öffentliche Aufführung.
Zur Vereinfachung der Verwaltung dieser Tarifpflicht und zur Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinnützigen Sports wurde bereits 1976 ein Rahmenvertrag zwischen der AKM und den drei Dachverbänden abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag beinhaltet spezielle Tarifsätze für Sportvereine der Dachverbände, die deutlich günstiger als die jeweils aktuellen Sätze für kommerzielle Nutzer wie z. B. die Gastronomie gestaltet sind. Die ermäßigte Tarifpflicht gilt für jegliche Vereinsveranstaltung, egal ob es sich um eine Vereinsfeier, eine Siegerehrung, einen Sportwettbewerb mit Musik oder sonstige Vorführungen handelt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob das geschützte Werk (Musik, Literatur, Bühnenstück,…) über technische Systeme öffentlich abgespielt oder live von Personen aufgeführt wird.
Der ASVÖ leistet für seine Mitgliedsvereine einen besonderen Service und übernimmt die AKM-Gebühren für den nicht-öffentlichen sportlichen Trainingsbetrieb.
Laut der mit der AKM vereinbarten Pauschalregelung wird dabei zwischen Musiksportarten und anderen Sportarten unterschieden:
Die oben erläuterten Punkte gelten nur für den normalen Trainingsbetrieb und nicht für folgende Veranstaltungen:
Der Verein hat jede betroffene Veranstaltung spätestens drei Tage vor ihrer Abhaltung unter Angabe der Zugehörigkeit zum Dachverband ASVÖ der regionalen AKM-Stelle (http://www.akm.at/musiknutzer/akm-geschaeftsstellen/) zu melden. Das kann mittels Registrierung auch einfach online erfolgen. Seitens der AKM wird nach Beschreibung der Veranstaltung und Hinweis auf den Ermäßigungsanspruch als Sportverein in der Folge eine Rechnung an den Verein geschickt.
Für Einzelveranstaltungen ohne Sportprogramm wie Vereinsfeiern, Festzelte und für Sportdarbietungen mit Publikumszutritt erhalten Vereine der Dachverbände Ermäßigungen von 40% auf den autonomen Tarif, der nach dem Fassungsraum des Veranstaltungsortes berechnet wird.
Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einhebung von Eintrittsgeldern nach der Zahl der verkauften Karten abzurechnen. Allerdings muss hier eine Bestätigung der Veranstaltungsgemeinde über die Zahl der verkauften Karten vorliegen und diese Abrechnungsart im Vorfeld der Veranstaltung mit der AKM vereinbart werden. In diesem Fall beträgt die Tarifpflicht 8% statt 12% der Brutto-Einnahmen (bzw. 12% statt 14% bei Publikumstanzveranstaltungen). Beispielsweise fällt für ein Vereinsfest mit Musikprogramm in einem Festzelt mit 500 Sitzplätzen gemäß aktuellem Tarif eine Gebühr von € 43,86 an. Für Sportvereine gibt es darauf 40% Ermäßigung, womit die Gebühr nur noch € 26,32 beträgt.
Bei Nicht-Meldung von Veranstaltungen fällt jegliche Ermäßigung weg. Überdies ist die AKM u.a. berechtigt, den doppelten Autonomen Tarif sowie Erhebungs- und Kontrollspesen in Rechnung zu stellen.
Die Anmeldekarte erhalten Sie bei der zuständigen AKM-Geschäftsstelle; Sie finden diese aber auch auf der Website der AKM www.akm.co.at, Link „Veranstaltungsanmeldung Online“ bzw. „Veranstaltungsanmeldung Formulare“ (Word-Datei) auf der Startseite. Die zuständige AKM-Geschäftsstelle finden Sie über den Link „Geschäftsstellen AKM“ auf der Startseite.
Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der AKM vom Leiter der Musikgruppe bzw. vom Alleinunterhalter ein ordnungsgemäß ausgefülltes Programm der aufgeführten bzw. vorgetragenen Werke übersandt wird.
Die AKM benötigt diese Musikprogramme für die Tantiemenabrechnung an die Komponisten, Autoren und sonstigen Rechteinhaber.
Das Programm-Formular steht auf der Website der AKM zum Download zur Verfügung
Für Sportveranstaltungen, bei denen zum Beispiel zur Pausenunterhaltung Musik gespielt wird, oder sportliche Wettkämpfe in Sportarten, die laut Reglement Musikbegleitung erfordern, gilt ein eigener, nochmals ermäßigter Tarif.
1. Musik zur Umrahmung und Pausenfüllung
Dies gilt, wenn Musik vor Beginn, nach Beendigung und in den Pausen von Sportdarbietungen, wie z.B. sportliche Wettkämpfe, Schauturnen und Fußballspielen, wobei die Gesamtdauer der Musik 30 Minuten nicht übersteigen darf, zur Umrahmung und Pausenfüllung eingesetzt wird. Bei längerer Dauer erfolgt die Berechnung nach Punkt 2.
mit Eintrittsgeld | 0,5% der Bruttoeinnahmen |
ohne Eintrittsgeld | € 0,0046 pro Besucher |
Mindestsatz | € 4,59 pro Veranstaltung |
Ab zwei Spieltagen pro Spieljahr wird ein Rabatt von 1% pro Spieltag eingeräumt, wobei die entsprechende Gutschrift nach Ende des Spieljahres erfolgt. Das Höchstausmaß des Rabattsatzes pro Spieljahr beträgt 50%.
2. Musikbegleitung im Wettkampf bei Musiksportarten
mit Eintrittsgeld | 1% der Bruttoeinnahmen |
ohne Eintrittsgeld | € 0,0094 pro Besucher |
Mindestsatz | € 7,25 pro Veranstaltung |
3. Musikbegleitung beim Eistanz, Schaulaufen oder beim Publikumseislauf ohne Wettbewerb
mit Eintrittsgeld | 2,5% der Bruttoeinnahmen |
ohne Eintrittsgeld | € 0,0189 pro Besucher |
Mindestsatz | € 9,39 pro Veranstaltung |
4. Tanzsportwettkämpfe ohne Publikumstanz
mit Eintrittsgeld | 4,5% der Bruttoeinnahmen |
ohne Eintrittsgeld | € 0,0380 pro Besucher |
Mindestsatz | € 9,39 pro Veranstaltung |