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Die Musiknutzung in einem Verein unterliegt gewissen rechtlichen Bedingungen.
KünstlerInnen haben für die Verwendung von Musik im Rahmen des Vereinsbetriebs Anspruch auf eine Abgeltung ihrer Rechte. Die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (kurz AKM) ist die Vertretung der jeweiligen Rechteinhaber.
Jede öffentliche Aufführung oder Darbietung solch geschützter Werke muss daher grundsätzlich bei der AKM gemeldet und entsprechend den gültigen Tarifen bezahlt werden. Das Abspielen von Musik über Lautsprechersysteme in einem nicht privaten Umfeld, wie in der Sporthalle oder den Vereinsräumlichkeiten, fällt jedenfalls unter diese öffentliche Aufführung.
Zur Vereinfachung der Verwaltung dieser Tarifpflicht und zur Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinnützigen Sports wurde bereits 1976 ein Rahmenvertrag zwischen der AKM und den drei Dachverbänden abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag beinhaltet spezielle Tarifsätze für Sportvereine der Dachverbände, die deutlich günstiger als die jeweils aktuellen Sätze für kommerzielle Nutzer wie z. B. die Gastronomie gestaltet sind. Die ermäßigte Tarifpflicht gilt für jegliche Vereinsveranstaltung, egal ob es sich um eine Vereinsfeier, eine Siegerehrung, einen Sportwettbewerb mit Musik oder sonstige Vorführungen handelt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob das geschützte Werk (Musik, Literatur, Bühnenstück,…) über technische Systeme öffentlich abgespielt oder live von Personen aufgeführt wird.
Der ASVÖ leistet für seine Mitgliedsvereine einen besonderen Service und übernimmt die AKM-Gebühren für den nicht-öffentlichen sportlichen Trainingsbetrieb.
Laut der mit der AKM vereinbarten Pauschalregelung wird dabei zwischen Musiksportarten und anderen Sportarten unterschieden:
Die oben erläuterten Punkte gelten nur für den normalen Trainingsbetrieb und nicht für folgende Veranstaltungen:
Der Verein hat jede betroffene Veranstaltung vor ihrer Abhaltung unter Angabe der Zugehörigkeit zum Dachverband ASVÖ der AKM zu melden. Das kann mittels Registrierung auch einfach online erfolgen. Seitens der AKM wird nach Beschreibung der Veranstaltung und Hinweis auf den Ermäßigungsanspruch als Sportverein in der Folge eine Rechnung an den Verein geschickt.
Musikprogramm:
Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der AKM vom Leiter der Musikgruppe bzw. vom Alleinunterhalter ein ordnungsgemäß ausgefülltes Programm der aufgeführten bzw. vorgetragenen Werke übersandt wird.
Die AKM benötigt diese Musikprogramme für die Tantiemenabrechnung an die Komponisten, Autoren und sonstigen Rechteinhaber.
Bei Nicht-Meldung von Veranstaltungen fällt jegliche Ermäßigung weg. Überdies ist die AKM u.a. berechtigt, den doppelten Autonomen Tarif sowie Erhebungs- und Kontrollspesen in Rechnung zu stellen.
Für Sportveranstaltungen, bei denen zum Beispiel zur Pausenunterhaltung Musik gespielt wird, oder sportliche Wettkämpfe in Sportarten, die laut Reglement Musikbegleitung erfordern, gilt ein eigener, nochmals ermäßigter Tarif.
1. Mechanische Musik zur Unterrahmung und Pausenfüllung
Vor Beginn, nach Beendigung in den Pausen von Sportdarbietungen (Wettkämpfe, Schauturnen und Fußballspiele). Gesamtdauer Musik: max. 30 Minuten
mit Eintrittsgeld: 0,5 % der Bruttoeinnahmen;
ohne Eintrittsgeld: € 0,0055 pro Besucher;
Mindestsatz: € 5,45 pro Veranstaltung.
2. Mechanische Musik mit Untermalung
(sportliche Wettkämpfe, Reit- u. Springturnieren und rhythmischem Turnen) Musik mind. 30 Minuten
mit Eintrittsgeld: 1 % der Bruttoeinnahmen;
ohne Eintrittsgeld: € 0,0111 pro Besucher;
Mindestsatz: € 8,55 pro Veranstaltung.
3. Mechanische Musik
Publikumslaufen mit Musik, Eistanzen, Eiskostümfeste, Eisschaulaufen, Yoga, Zumba, ...
mit Eintrittsgeld: 2,5 % der Bruttoeinnahmen;
ohne Eintrittsgeld: € 0,0225 pro Besucher;
Mindestsatz: € 11,15 pro Veranstaltung.
4. Tanzturniere ohne Publikumstanz
mit Eintrittsgeld: 4,5 % der Bruttoeinnahmen;
ohne Eintrittsgeld: € 0,0446 pro Besucher;
Mindestsatz: € 11,15 pro Veranstaltung.
5. Alle sonstigen Sportveranstaltungen
insbesondere Veranstaltungen mit vordergründiger Musik, sind nach dem jeweils geltenden Tarif für Einzelveranstaltungen abzüglich einer Ermäßigung von 20% abzurechnen.
6. Für Kunden, welche mit der AKM keinen Einzelvertrag haben und die auch keiner Dachorganisation angehören, sind die in den Punkten 1. bis 5. angeführten Sätze zu verdoppeln.