AKM-Gebühren


Die Musiknutzung in einem Verein unterliegt gewissen rechtlichen Bedingungen.

KünstlerInnen haben für die Verwendung von Musik im Rahmen des Vereinsbetriebs Anspruch auf eine Abgeltung ihrer Rechte. Die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (kurz AKM) ist die Vertretung der jeweiligen Rechteinhaber.

Jede öffentliche Aufführung oder Darbietung solch geschützter Werke muss daher grundsätzlich bei der AKM gemeldet und entsprechend den gültigen Tarifen bezahlt werden. Das Abspielen von Musik über Lautsprechersysteme in einem nicht privaten Umfeld, wie in der Sporthalle oder den Vereinsräumlichkeiten, fällt jedenfalls unter diese öffentliche Aufführung.

Rahmenvertrag für den Sport

Zur Vereinfachung der Verwaltung dieser Tarifpflicht und zur Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinnützigen Sports wurde bereits 1976 ein Rahmenvertrag zwischen der AKM und den drei Dachverbänden abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag beinhaltet spezielle Tarifsätze für Sportvereine der Dachverbände, die deutlich günstiger als die jeweils aktuellen Sätze für kommerzielle Nutzer wie z. B. die Gastronomie gestaltet sind. Die ermäßigte Tarifpflicht gilt für jegliche Vereinsveranstaltung, egal ob es sich um eine Vereinsfeier, eine Siegerehrung, einen Sportwettbewerb mit Musik oder sonstige Vorführungen handelt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob das geschützte Werk (Musik, Literatur, Bühnenstück,…) über technische Systeme öffentlich abgespielt oder live von Personen aufgeführt wird.

Pauschalregelung für Vereinseinheiten im Trainingsbetrieb

Der ASVÖ leistet für seine Mitgliedsvereine einen besonderen Service und übernimmt die AKM-Gebühren für den nicht-öffentlichen sportlichen Trainingsbetrieb.

Laut der mit der AKM vereinbarten Pauschalregelung wird dabei zwischen Musiksportarten und anderen Sportarten unterschieden:

  • SONSTIGE SPORTARTEN: Das Pauschalentgelt für die Verwendung des AKM-Repertoires im Rahmen des sportlichen Trainingsbetriebes im vereinsinternen Rahmen für Mitgliedsvereine des ASVÖ, bei denen die Verwendung von Musik nicht aufgrund der der Sportart zugrunde liegenden Reglements und Wettbewerbsbestimmungen zwingend notwendig ist, wird zur Gänze vom ASVÖ entrichtet.
  • MUSIKSPORTARTEN: Für Mitgliedsvereine des ASVÖ, bei denen Sportarten ausgeübt werden, zu deren Ausübung aufgrund der der Sportart zugrunde liegenden Reglements und Wettbewerbsbestimmungen Musik zwingend notwendig ist, beträgt das Pauschalentgelt für die Verwendung des AKM-Repertoires im Rahmen des sportlichen Trainingsbetriebes im vereinsinternen Rahmen zusätzlich € 65,- brutto pro Jahr und Mitgliedsverein. Auch diese Kosten übernimmt der ASVÖ für seine Mitgliedsvereine.

    Vereine mit Angeboten in einer der folgenden Sportarten sind mit Inkrafttreten der Vereinbarung von der Verpflichtung zur Leistung des oben genannten Pauschalentgelts umfasst: Rhythmische Gymnastik, Aerobic, Capoeira, Freestyle, Synchronschwimmen, Eiskunstlauf, Dressurreiten, Voltigieren, Ballett, Tanzsport, Show-Dance, Rock´n'Roll, Sportakrobatik, Cheerleading

Die oben erläuterten Punkte gelten nur für den normalen Trainingsbetrieb und nicht für folgende Veranstaltungen:

  • Vereinseinheiten, die z. B. über Plakate in der Gemeinde öffentlich beworben werden und an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen können
  • öffentliche Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld oder Spenden eingehoben werden
  • Veranstaltungen vor Publikum (mit und ohne Eintrittsgeld)
  • Veranstaltungen, an denen man nur teilnehmen kann, wenn ein über den jährlichen Vereinsmitgliedsbeitrag hinausgehendes Entgelt zu entrichten ist
  • Musikumrahmung bei sportlichen Wettkämpfen über den Trainingsbetrieb hinaus
  • Sportdarbietungen, bei denen das Publikum aktiv teilnehmen kann, wie z.B. Publikumseislaufen oder Tanzturniere mit Publikumstanz und Vorführungen von Sportarten (Diese Veranstaltungen müssen bis spätestens drei Tage vor dem Stattfinden bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle der AKM mittels Anmeldekarte angemeldet werden und sind gesondert zu verrechnen)
Anmeldepflicht für Vereinsveranstaltungen

Der Verein hat jede betroffene Veranstaltung vor ihrer Abhaltung unter Angabe der Zugehörigkeit zum Dachverband ASVÖ der AKM zu melden. Das kann mittels Registrierung auch einfach online erfolgen. Seitens der AKM wird nach Beschreibung der Veranstaltung und Hinweis auf den Ermäßigungsanspruch als Sportverein in der Folge eine Rechnung an den Verein geschickt.

AKM - VERANSTALTUNG MELDEN

Musikprogramm:
Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der AKM vom Leiter der Musikgruppe bzw. vom Alleinunterhalter ein ordnungsgemäß ausgefülltes Programm der aufgeführten bzw. vorgetragenen Werke übersandt wird.

Die AKM benötigt diese Musikprogramme für die Tantiemenabrechnung an die Komponisten, Autoren und sonstigen Rechteinhaber.

Bei Nicht-Meldung von Veranstaltungen fällt jegliche Ermäßigung weg. Überdies ist die AKM u.a. berechtigt, den doppelten Autonomen Tarif sowie Erhebungs- und Kontrollspesen in Rechnung zu stellen.

Tarife für sportliche Veranstaltungen

Für Sportveranstaltungen, bei denen zum Beispiel zur Pausenunterhaltung Musik gespielt wird, oder sportliche Wettkämpfe in Sportarten, die laut Reglement Musikbegleitung erfordern, gilt ein eigener, nochmals ermäßigter Tarif.


1. Mechanische Musik zur Unterrahmung und Pausenfüllung
Vor Beginn, nach Beendigung in den Pausen von Sportdarbietungen (Wettkämpfe, Schauturnen und Fußballspiele). Gesamtdauer Musik: max. 30 Minuten

mit Eintrittsgeld: 0,5 % der Bruttoeinnahmen;
ohne Eintrittsgeld: € 0,0055 pro Besucher;
Mindestsatz: € 5,45 pro Veranstaltung.

2. Mechanische Musik mit Untermalung
(sportliche Wettkämpfe, Reit- u. Springturnieren und rhythmischem Turnen) Musik mind. 30 Minuten

mit Eintrittsgeld: 1 % der Bruttoeinnahmen;
ohne Eintrittsgeld: € 0,0111 pro Besucher;
Mindestsatz: € 8,55 pro Veranstaltung.

3. Mechanische Musik
Publikumslaufen mit Musik, Eistanzen, Eiskostümfeste, Eisschaulaufen, Yoga, Zumba, ...

mit Eintrittsgeld: 2,5 % der Bruttoeinnahmen;
ohne Eintrittsgeld: € 0,0225 pro Besucher;
Mindestsatz: € 11,15 pro Veranstaltung.

4. Tanzturniere ohne Publikumstanz
mit Eintrittsgeld: 4,5 % der Bruttoeinnahmen;
ohne Eintrittsgeld: € 0,0446 pro Besucher;
Mindestsatz: € 11,15 pro Veranstaltung.

5. Alle sonstigen Sportveranstaltungen
insbesondere Veranstaltungen mit vordergründiger Musik, sind nach dem jeweils geltenden Tarif für Einzelveranstaltungen abzüglich einer Ermäßigung von 20% abzurechnen.

6. Für Kunden, welche mit der AKM keinen Einzelvertrag haben und die auch keiner Dachorganisation angehören, sind die in den Punkten 1. bis 5. angeführten Sätze zu verdoppeln.

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